Dr. med. Christoph Obermeyer erstattet als freier und unabhängiger Sachverständiger an den Untersuchungsstandorten Hamm und Osnabrück medizinische Gutachten auf dem Fachgebiet Orthopädie und Unfallchirurgie.
Beauftragt werden können medizinische Gutachten grundsätzlich auf allen Rechtsgebieten und zu allen Fragestellungen.
Der Tätigkeitsschwerpunkt ist die Begutachtung in Verwaltungsverfahren sowie bei Rechtsstreitigkeiten auf folgenden Rechtsgebieten:
Die Grundlage jeder Begutachtung ist die neutrale, ergebnisoffene und unvoreingenommene Prüfung jedes Einzelfalls. Ein respektvoller Umgang mit dem Probanden ist hierbei genauso selbstverständlich wie die Beurteilung der medizinischen Befundtatsachen auf Basis der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und der akzeptierten gutachtlichen Lehrmeinung.
Die besonderen Umstände, die jedem Einzelfall innewohnen, werden in jedem Gutachten nachvollziehbar und verständlich diskutiert. Fallkonstellationen im „Graubereich“ werden von allen Seiten beleuchtet, das ‚Für‘ und ‚Wider‘ sorgfältig abgewogen und die Überlegungen, die zum abschließenden Votum führen, detailliert dargelegt. Im Idealfall resultiert eine Beurteilung, die ungeachtet vom Ergebnis für beide Seiten transparent und nachvollziehbar ist und dem Auftraggeber eine verlässliche Entscheidungsgrundlage bietet.
Die vermeintlich leichte Frage, ob ein Proband unter 3, 3-6 oder gar 6 Stunden und mehr einer Arbeitstätigkeit nachgehen kann, ist tatsächlich eine der größten Herausforderungen bei Erwerbsminderungsklagen mit Beteiligung des Fachgebiets Orthopädie und Unfallchirurgie. Kaum eine andere gutachtliche Fragestellung ist vergleichbar stark von der subjektiven Einschätzung des Gutachters abhängig, wie das zeitliche Leistungsvermögen eines Probanden. Unverständnis der gutachtlichen Beurteilung und Ablehnung des Sachverständigenvotums bei dieser Art der „eminenzbasierten“ Begutachtung sind keine Seltenheit.
Um sowohl das qualitative als auch das quantitative Restleistungsvermögen möglichst objektiv und belastbar beurteilen zu können, kann das orthopädische Gutachten von Herrn Dr. Obermeyer optional um eine validierte Austestung durch einen erfahrenen Arbeitstherapeuten sinnvoll erweitert werden.
Die zumeist für die Probanden kritische Frage ist diejenige, ob leichte körperliche Tätigkeiten noch für 6 Stunden am Tag ausführbar sind, oder ob das Leistungsvermögen für eben jene leichten Tätigkeiten darunter liegt. Im Rahmen einer langjährig erfolgreichen Kooperation zwischen Dr. Obermeyer und der PER Reha (ehem. Wolters & Sohns) ist ein Testverfahren in die Begutachtung eingeführt worden, um speziell die Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens für leichte körperliche Tätigkeiten ein Stück weit von der subjektiven Einschätzung des Gutachters loszulösen.
Die kombinierte Einschätzung aus validierten Testverfahren mit Konsistenzprüfung und klassischer gutachtlicher Kompetenz kommt in viele Fällen der „Realität“ näher als die tradierte, erfahrungsgestützte Beurteilung.
Die Mehrkosten, die der Gerichtskasse dadurch entstehen, sind dabei relativ gering – die vollständige arbeitsmedizinische Austestung mit durchgehender 1:1-Betreuung des Probanden kann bei etablierter und standardisierter Durchführbarkeit zum Pauschalpreis von 250 € zzgl. USt. angeboten werden. Das zugehörige orthopädische Gutachten verteuert sich in der Folge nicht.
Eine Beauftragung als gerichtlicher Sachverständiger ist für alle Teilbereiche des Sozialrechts möglich, bei denen das Gericht für die Entscheidungsfindung ein medizinisches Gutachten benötigt. Sämtliche Fragestellungen aus den Bereichen Gesetzliche Unfallversicherung, Rentenversicherung und Schwerbehindertenrecht können beauftragt werden. Bei Bedarf können insbesondere Gutachten bei Erwerbsminderungsklagen durch eine arbeitsmedizinische Austestung ergänzt werden.
Eine Beauftragung als Gutachter nach § 109 ist prinzipiell ebenfalls möglich. Ein Gutachten nach § 109 ist ein neutrales Sachverständigengutachten und wird durch Dr. Obermeyer in gleicher Weise erstattet, wie auch ein Gutachten nach § 106 erstattet werden würde. Eine Benennung ist in Fällen sinnvoll, bei denen im Vorgutachten eine nicht nachvollziehbare Beurteilung oder eine fehlerhafte Anwendung gutachtlicher Grundsätze vermutet wird. Da von Klägerseite regelhaft ein erheblicher Kostenvorschuss geleistet werden muss, empfiehlt es sich, den gutachtlichen Sachverhalt vorher an kompetenter Stelle prüfen zu lassen, um das Kostenrisiko zu minimieren.
Gerichtsgutachten können bei Eignung des konkreten Falls auch nach Aktenlage erstattet werden. Bei sich widersprechenden Vorgutachten sind ebenfalls Obergutachten nach Aktenlage möglich, falls bei strittigen Sachverhalten oder divergenten Beurteilungen eine neue Perspektive oder „Drittmeinung“ für die Entscheidung nötig ist.
Am Standort Hamm können Begutachtungen für die private Unfallversicherung durchgeführt werden. Kausalitätsfragen und Invaliditätsgutachten können gleichermaßen beauftragt werden.
Jede gutachtliche Fragestellung auf dem Rechtsgebiet der Gesetzlichen Unfallversicherungen kann für den Fachbereich Orthopädie und Unfallchirurgie überprüft werden. Es können jedoch nur Freie Gutachten nach Ziff. 161 (Kausalitätsfragen, komplexe Rentengutachten, Gutachten im Widerspruchsverfahren) und Ziff. 165 (Berufskrankheiten und komplexe Kausalitätsfragen) angenommen werden.
Ein Rechtsstreit ist meist weder für Kläger noch Beklagte erstrebenswert. Neben der Bindung von Resourcen und den entstehenden Kosten, ist insbesondere auf der Aktivseite die Ungewissheit über den Verfahrensausgang sowie der – teils jahrelange – Schwebezustand belastend. Zur Überprüfung von vorprozessuralen Fragestellen, bereits vorliegenden Gutachten oder bei dem Erfordernis der Prüfung von Erfolgsaussichten kann die gutachtliche Erfahrung von Herrn Dr. Obermeyer für unabhängige Beratungsdienstleistungen von jeder Partei (Aktiv und Passiv) in Anspruch genommen werden. Nach Darlegung von Sachverhalt, Fragestellung, Aktenumfang sowie Menge der Bildgebung kann eine Kostenschätzung abgegeben werden – nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Bitte beachten Sie: „Parteigutachten“ oder „Gegengutachten“ werden nicht erstattet, entsprechende Aufträge werden nicht angenommen. Nur eine faktenorientiere und neutrale Beratung wird durchgeführt – was natürlich auch die Empfehlung zur Akzeptanz der Position der Gegenseite beinhalten kann.